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   OLG Hamm, 26.10.2006 - 5 U 179/00   

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OLG Hamm, 26.10.2006 - 5 U 179/00 (https://dejure.org/2006,18190)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.10.2006 - 5 U 179/00 (https://dejure.org/2006,18190)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Oktober 2006 - 5 U 179/00 (https://dejure.org/2006,18190)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Rückabwicklung eines Darlehensverhältnisses Zug um Zug gegen Übertragung des mit dem Kreditbetrag erworbenen Wohnungseigentums; Vorliegen eines Überaschungsmoments als Voraussetzung eines Haustürgeschäfts; Ansprüche wegen einer Verletzung vertraglicher ...

  • Judicialis

    KWG § 18; ; VerbrKrG § ... 3 Abs. 2 Nr. 2 a. F.; ; VerbrKrG § 9 a. F.; ; VerbrKrG § 9 Abs. 3 a. F.; ; HWiG § 1 a. F.; ; HWiG § 1 Abs. 1 a.F.; ; HWiG § 1 Abs. 1 Ziff. 1 a. F.; ; HWiG § 2 Abs. 1 Satz 2 a. F.; ; HWiG § 3 Abs. 1 a. F.; ; HWiG § 4 a. F.; ; HWiG § 5 Abs. 2 a.F.; ; BGB § 242; ; BGB § 273

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2006 - 5 U 179/00
    Überdies ergebe sich eine Haftung der Beklagten unter Berücksichtigung der am 16.05.2006 ergangenen und in NJW 2006, 2099 ff., veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Az.: XI ZR 6/04), nämlich aufgrund seiner mit Wissen der Beklagten erfolgten "arglistigen Täuschung" durch die Vermittler; er und seine Ehefrau seien mit "einer Nettomietpoolausschüttung von 8, 10 DM/qm" geworben worden (Seite 85 des Schriftsatzes der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 10.10.2006 = Bl. 537 d. A.).

    Entgegen der Auffassung des Klägers steht dem Eintritt der Verjährung vorliegend auch keine "Änderung" der höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegen, wie er sie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.05.2006 - XI ZR 06/04 - (NJW 2006, 2099, 2104) hinsichtlich einer Aufklärungspflicht wegen "konkreten Wissensvorsprungs" sieht.

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2006 - 5 U 179/00
    Zwar ist das Haustürwiderrufsgesetz a. F. grundsätzlich auch auf Realkreditverträge anwendbar (BGH WM 2002, 1181 ff.); dies ergibt sich bei richtlinienkonformer Auslegung von § 5 Abs. 2 HWiG a.F. unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 13.12.2001 (NJW 2001, 281 ff.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, ist § 9 VerbrKrG a.F. nicht auf Realkreditverträge anzuwenden (BGH ZIP 2003, 1741 ff.; NJW 2003, 1390; 2003, 442 ff.; 2002, 1881 ff.); auch eine "richtlinienkonforme Auslegung" der genannten Bestimmungen gebietet keine hiervon abweichende Interpretation (vgl. Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 25.10.2005 in den Rechtssachen C-350/03, Rn. 81 und 104, und C-229/04, Rn. 48 f.).

  • EuGH, 25.10.2005 - C-350/03

    DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2006 - 5 U 179/00
    Durch die Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 25.10.2005 (Rechtssachen C-350/03 und C-229/04) seien "sämtliche europarechtlichen Fragen, die Anlass für den Senat waren, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen", geklärt.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, ist § 9 VerbrKrG a.F. nicht auf Realkreditverträge anzuwenden (BGH ZIP 2003, 1741 ff.; NJW 2003, 1390; 2003, 442 ff.; 2002, 1881 ff.); auch eine "richtlinienkonforme Auslegung" der genannten Bestimmungen gebietet keine hiervon abweichende Interpretation (vgl. Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 25.10.2005 in den Rechtssachen C-350/03, Rn. 81 und 104, und C-229/04, Rn. 48 f.).

  • BGH, 29.11.1999 - XI ZR 91/99

    Anwendung der Haustürgeschäfte-Richtlinie und des Widerrufsrechts nach dem

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2006 - 5 U 179/00
    Der Senat hat den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auf die Vorlage des Bundesgerichtshofes vom 30.11.1999 (Az.: XI ZR 91/99 = Rechtssache C - 481/99, EuGH) ausgesetzt; wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 26.10.2000 (Bl. 277 ff. d. A.) Bezug genommen.

    Die Wiederaufnahme des Rechtsstreits im Dezember 2005 durch den Kläger sei erst nach dem Ende der mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache XI ZR 91/99 vom 13.12.2001 erneut angelaufenen Verjährung erfolgt.

  • BGH, 27.01.2004 - XI ZR 37/03

    Einwendungsdurchgriff gegenüber der finanzierenden Bank bei einem Realkredit

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2006 - 5 U 179/00
    Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers, Realkredite von der mit § 9 VerbrKrG a. F. geschaffenen Vorschrift über verbundene Geschäfte unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a. F. auszunehmen, als bewusst getroffene, abschließende Regelung anzusehen, die den Rückgriff auf den aus § 242 BGB hergeleiteten richterrechtlichen Einwendungsdurchgriff grundsätzlich ausschließt (vgl. BGH WM 2004, 620 ff., unter II. 3. b)).
  • BGH, 18.03.2003 - XI ZR 422/01

    Voraussetzungen des Widerrufsrechts bei Gewährung eines Realkredits zu "üblichen

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2006 - 5 U 179/00
    Gegen den Realkreditcharakter spricht auch nicht, dass der Wert des belasteten Grundstücks den Darlehensbetrag evtl. unterschreitet (BGH NJW 2003, 2093, 2093; Palandt-Putzo (59. Aufl.), Rn. 8 zu § 3 VerbrKrG a.F.).
  • BGH, 21.01.2003 - XI ZR 125/02

    Gerichtliche Prüfung der Rechtsfolgen des Widerrufs

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2006 - 5 U 179/00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, ist § 9 VerbrKrG a.F. nicht auf Realkreditverträge anzuwenden (BGH ZIP 2003, 1741 ff.; NJW 2003, 1390; 2003, 442 ff.; 2002, 1881 ff.); auch eine "richtlinienkonforme Auslegung" der genannten Bestimmungen gebietet keine hiervon abweichende Interpretation (vgl. Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 25.10.2005 in den Rechtssachen C-350/03, Rn. 81 und 104, und C-229/04, Rn. 48 f.).
  • BGH, 15.07.2003 - XI ZR 162/00

    Widerruf von Realkreditverträgen

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2006 - 5 U 179/00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, ist § 9 VerbrKrG a.F. nicht auf Realkreditverträge anzuwenden (BGH ZIP 2003, 1741 ff.; NJW 2003, 1390; 2003, 442 ff.; 2002, 1881 ff.); auch eine "richtlinienkonforme Auslegung" der genannten Bestimmungen gebietet keine hiervon abweichende Interpretation (vgl. Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 25.10.2005 in den Rechtssachen C-350/03, Rn. 81 und 104, und C-229/04, Rn. 48 f.).
  • BAG, 24.10.2001 - 5 AZR 32/00

    Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Benachteiligung als Teilzeitkraft;

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2006 - 5 U 179/00
    Er verkennt, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Verjährungsfrist ausnahmsweise erst von der Änderung gefestigter Rechtsprechung an zu laufen beginnt (BGH NJW 2002, 1066, 1068), hier schon deswegen nicht vorliegen, weil er mitnichten von der Klage angesichts einer für ihn vermeintlich ungünstigen Rechtsprechung zunächst "abgesehen", diese vielmehr bereits 1999 erhoben hat.
  • OLG Koblenz, 18.11.2002 - 12 U 566/01

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2006 - 5 U 179/00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, ist § 9 VerbrKrG a.F. nicht auf Realkreditverträge anzuwenden (BGH ZIP 2003, 1741 ff.; NJW 2003, 1390; 2003, 442 ff.; 2002, 1881 ff.); auch eine "richtlinienkonforme Auslegung" der genannten Bestimmungen gebietet keine hiervon abweichende Interpretation (vgl. Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 25.10.2005 in den Rechtssachen C-350/03, Rn. 81 und 104, und C-229/04, Rn. 48 f.).
  • BGH, 15.03.2005 - XI ZR 135/04

    Wirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Rahmen eines Steuersparmodells

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

  • BGH, 14.10.2003 - XI ZR 134/02

    Rechtsfolgen unrichtiger Angaben über die Kosten des Kredits

  • BGH, 24.01.1989 - XI ZR 75/88

    Unterbrechung der Verjährung bei Aussetzung der Verhandlung

  • KG, 30.01.2007 - 4 U 192/05

    Kreditfinanzierter Wohnungskauf: Haftung einer finanzierenden Bausparkasse und

    Die Gegenmeinung (so genannte "Stichtagsregelung"), nach der ohne Rücksicht auf die Kenntnis die 3-Jahres-Frist immer am 01. Januar 2002 begonnen hat, § 199 BGB n.F. also keine Anwendung findet (Gottwald, Verjährung im ZivilR, 2005, Rn. 464; Assmann/Wagner, NJW 2005, 3169, 3171; OLG Thüringen, Beschluss vom 13. März 2006, 2 W 68/06, OLG Hamm, Urteil vom 26. Oktober 2006, 5 U 179/00) überzeugt nicht.
  • KG, 13.02.2007 - 4 U 85/06
    Die Gegenmeinung (so genannte "Stichtagsregelung"), nach der ohne Rücksicht auf die Kenntnis die 3-Jahres-Frist immer am 01. Januar 2002 begonnen hat, § 199 BGB n.F. also keine Anwendung findet (Gottwald, Verjährung im ZivilR, 2005, Rn. 464; Assmann/Wagner, NJW 2005, 3169, 3171; OLG Thüringen, Beschluss vom 13. März 2006, 2 W 68/06, OLG Hamm, Urteil vom 26. Oktober 2006, 5 U 179/00 ) überzeugt nicht.
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